Bestehende Mietverträge beim Gewerbeverkauf
Was übergeht und was nicht
Beim Verkauf einer vermieteten Gewerbeimmobilie tritt der Käufer automatisch in alle bestehenden Mietverträge ein — das regelt §566 BGB („Kauf bricht nicht Miete"), der auch für Gewerbemietverträge gilt. Der neue Eigentümer übernimmt alle Rechte und Pflichten: Mietzins, Restlaufzeit, Indexierung, Konkurrenzschutz, Sonderklauseln. Die Mieter müssen den neuen Vermieter akzeptieren — ihre Position bleibt unverändert.
Für Sie als Verkäufer heißt das: Ihre Mietverträge sind nicht Nebenthema, sondern oft der wichtigste Wertfaktor des Objekts. Käufer prüfen sie so genau wie die Bausubstanz — manchmal genauer.
Was Käufer an Ihren Mietverträgen prüfen
| Prüfpunkt | Worauf es ankommt | Werteinfluss |
|---|---|---|
| **Restlaufzeit** | Wie lange läuft der Vertrag noch? | Lange Restlaufzeit + bonitätsstarker Mieter hebt den Wert deutlich |
| **Indexierung / Staffelmiete** | Wie wird der Mietzins angepasst? | Index- oder Staffelregelung sichert künftige Mieterträge |
| **Mieterbonität** | Wirtschaftsauskunft, Bilanzen, Bürgschaften | Bonitätsstarke Mieter = klarer Werttreiber |
| **Sonderklauseln** | Konkurrenzschutz, Sortimentsbindung, Sonderkündigung | Kann den Käuferkreis öffnen oder einschränken |
| **Schriftform** | §550 BGB — Verträge ab einem Jahr schriftlich | Fehlende Schriftform: Umqualifizierung in unbestimmte Laufzeit, Werteinbruch |
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Klauseln, die häufig vor dem Verkauf nachgebessert werden
Mietverträge, die vor zehn oder fünfzehn Jahren abgeschlossen wurden, enthalten oft Klauseln, die heute nicht mehr marktüblich sind. Wir prüfen vor Vermarktungsstart, ob Nachbesserungen sich rechnen.
- Schriftform sicherstellen — fehlende Unterschriften nachholen, Nachträge formgerecht dokumentieren.
- Indexierung aktualisieren — alte Indexbezugsgrößen auf aktuelle Verbraucherpreisindizes umstellen.
- Optionsrechte präzisieren — einseitige Mieter-Optionen sind aus Verkäufersicht oft ungünstig.
- Betriebskosten-Umlage klären — unklare Regelungen führen regelmäßig zu Mieterstreitigkeiten.
Der Mieter als möglicher Käufer
Ein oft übersehener Aspekt: Ihre bestehenden Mieter sind manchmal die idealen Käufer. Sie kennen das Objekt, haben Investitionen in die Räume getätigt und wollen ihre Standortsicherheit langfristig garantieren. Bei längerfristigen Mietern lohnt sich oft eine direkte Vorab-Ansprache, bevor der breite Verkauf beginnt.